Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Wir liefern ausschließlich aufgrund der nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

2. Vertragsabschluss

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen, sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht muss der Käufer hinnehmen, auch wenn er bei seiner Bestellung auf Prospekte, Zeichnungen oder Abbildungen Bezug nimmt.

 

3. Lieferzeit

Liefertermine werden nach bestem Wissen und so genau wie möglich in der Auftragsbestätigung angegeben. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und/oder Freigaben.

Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche die Lieferung unmöglich machen oder erschweren, z.B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Streik oder Aussperrung, sowie höhere Gewalt, z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, befreien uns, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferverpflichtung. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, sind wir berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

 

4. Preise, Zahlungsbedingungen

 Die Preise in Euro gelten ab Lager ausschließlich Verpackung und Versand und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieses vorher schriftlich vereinbart wurde.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zu unserer vorbehaltlosen Verfügung an. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an. Zahlungen durch Wechsel sind ausgeschlossen.

Wir sind - unbeschadet sonstiger Ansprüche - berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG zu verlangen. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug oder entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir befugt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistungen auch schon vor Belieferung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen auf diesen sowie andere Verträge ganz oder teilweise zurückzuhalten oder aber von den bestehenden Verträgen zurückzutreten.

Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns schriftlich anerkannt wurden. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

5. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zur Bezahlung seiner Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte Warenlieferungen von dem Käufer bezahlt wird, denn in diesem Fall sichert das vorbehaltene Eigentum die Saldoforderungen des Verkäufers. Erlischt des (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird schon jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum für den Verkäufer unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer ein (Mit-) Eigentum zusteht, wird ebenfalls Vorbehaltsware genannt. Wird eine von dem Verkäufer gelieferte Sache durch Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache, wobei diese Hauptsache ist, so geht das Miteigentum an der Hauptsache auf den Verkäufer im Verhältnis des Fakturenwertes der von ihm gelieferten Sache zum Fakturenwert oder mangels Fakturenwert zum Zeitwert de Hauptsache über. Auch hier verwahrt der Käufer das Miteigentum unentgeltlich.

Händlerkunden dürfen die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer die Weiterveräußerungsbefugnis widerrufen.

Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Bei Veräußerung von Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis erfasst die Abtretung die dem Rechnungswert der Ware entsprechende erstrangige Teilforderung. Die Forderungsabtretung umfasst auch Forderungen des Käufers auf den Schlusssaldo eines Kontokorrents, den der Käufer mit seinen Kunden vereinbart. Auf Verlangen hat der Käufer die Forderungsabtretungen offen zu legen und jede gewünschte Auskunft hinsichtlich der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen unter Vorlage der Belege zu erteilen.

Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Käufers ist der Verkäufer nach angemessener Fristsetzung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, Herausgabeansprüche gegen Dritte an den Verkäufer abzutreten. Der Käufer gestattet dem Verkäufer unwiderruflich das Betreten der Räume des Käufers, in denen die Vorbehaltsware gelagert ist, um dem Verkäufer die Wegnahme zu ermöglichen oder auch um die Ware zu besichtigen.

Übersteigt der Wert der Sicherung des Verkäufers nachhaltig und unter Einschluss der Vorausabtretungen seine Forderungen um 20%, so ist er auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ihm eingeräumte Sicherheiten nach seiner, des Verkäufers, Wahl freizugeben, bis der Wert der verbleibenden Sicherungen die Forderungen des Verkäufers um weniger als 20% übersteigt. Als Bezugsgröße für die Berechnung des Wertes der Sicherung gilt der jeweilige Verkaufspreis des Verkäufers, abzüglich 10%, wenn die Ware nicht mehr neuwertig ist.

Dem Käufer ist ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers nicht gestattet, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.

 

6. Gewährleistung

Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel oder Falschlieferungen sind uns unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung der Ware, schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel der Ware müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens 6 Monate nach Ablieferung  der Ware, schriftlich gerügt werden. Zeigt der Käufer innerhalb dieses Zeitraumes keinen Mangel an, gilt die Ware als mangelfrei genehmigt.

Bei begründeter Beanstandung steht dem Käufer nach unserer Wahl ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder, bei Rückgabe der Ware, auf Ersatzlieferung zu. Führt die Nachbesserung  oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises oder notfalls Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ist der Käufer Kaufmann, liegt die Entscheidung hierüber bei uns.

Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft können nur geltend gemacht werden, wenn im Einzelfall eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich und schriftlich von uns zugesichert worden ist. Die Haftung bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung. Für Mangelfolgeschäden haften wir nur, wenn und soweit dies Gegenstand einer von uns gewährten Garantie für die Beschaffenheit der Sache waren.

 

7. Schadenersatz

Jegliche Schadenersatzansprüche des Käufers, die, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung oder der Verwendung unserer Ware entstehen können, bleiben grundsätzlich ausgeschlossen, sofern wir den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei grob fahrlässiger Verursachung eines Schadens bleibt der Schadenersatzanspruch eines Käufers, der Kaufmann ist, auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens begrenzt.  

 

8. Auskünfte und Beratung

Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur unsere Erfahrungswerte dar, die regelmäßig nicht als zugesichert gelten, sie begründen keine Ansprüche gegen uns. Der Käufer wird insbesondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.

 

9. Gefahrenübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung “ab Werk” vereinbart.

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Käufers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

 

10. Geltendes Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen Kaufgesetzes und das UN-Abkommen zum internationalen Warenkauf (CSIG) sind ausgeschlossen. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ais diesem Vertag ist Westerstede. Der vereinbarte Gerichtsstand gilt unter Kaufleuten.

Wird ein Kaufvertrag im EG-innergemeinschaftlichen Verkehr geschlossen und ausgeführt und legt der Käufer dem Verkäufer nicht mit der Bestellung seine Umsatzsteueridentifikationsnummer vor, so ist der Verkäufer berechtigt, die betreffende bundesdeutsche Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vereinbarten Kaufpreis in Rechnung zu stellen und zu verlangen.

 

11. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder rechtsunwirksam werden, so wird hiervon die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die soweit rechtlich möglich, den mit der unwirksamen Regelung verfolgen wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der  in diesem Vertrag zum Ausdruck gekommenen Interessen am nächsten kommt.